§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1 ) Der Name des Vereins lautet: „EIN-Klieken".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 06869 Coswig (Anhalt), OT Klieken.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal mit der Nummer VR 6517 eingetragen werden und führt
nach der Eintragung den Zusatz e. V.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der
Ortsverschönerung.
(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und
Durchführung von Veranstaltungen, die das bürgerschaftliche Engagement für den
Heimatort und das Wissen um die Historie des Heimatortes fördern, durch
generationenübergreifende Aktionen zur Vermittlung und zur Pflege von Traditionen
sowie zur aktiven Ortsverschönerung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung
des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1 ) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die
den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands
erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des
Antragstellers enthalten.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren
Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu
verhalten.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele
des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem
Zweck des Vereins entgegensteht.
(4) Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen
Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds
ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3
Monaten.
(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied
gegen die Ziele und lnteressen des Vereins schwer verstoßen hat, die
Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit
dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger
Wirkung erfolgen.
(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den
Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mftglieds.
§6 0rgane des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
(1) ln der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom
Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist
beträgt 2 Wochen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder
muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht dem Vorstand übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt
aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die
meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu
benötigt sie in Abweichung von §7 (1) die Mehrheit der Stimmen aller
Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(7) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht
des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem
Vorstand Entlastung.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich
vorzulegenden Arbeitsplan des Vereins.
(9) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen
durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
(10) Bei Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins müssen mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder in der
Mitgliederversammlung anwesend sein.
Für den Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Für den Beschluss über die Auflösung des
Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(11) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum,
Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist
vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die
Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich.
fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht
vorab mitgeteilt werden.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei
Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich,
fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von 2
Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Die Verfügung über die Konten des Vereins wird im lnnenverhältnis in der
Kassenordnung der Mitgliederversammlung geregelt.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen mit Begründung der nächsten
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§9 Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderlichen Geld-und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§10 Ehrenamtspauschale, Aufwendungsersatz
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung
gemäß § 26a Einkommensteuergesetz durch den Vorstand beschlossen werden.
§11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu
prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des Schatzmeisters und des übrigen Vorstands.
§12 Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke
Bei Auflösung oder Auflhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein „Freunde der
Grundschule Klieken" e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 lnkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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